§ 7 Tir LAO
§ 186 Abs 1 (BAO: § 9, § 207) Tir LAO
Die Erlassung eines Haftungsbescheides ist nicht erst mit Abschluss des Konkursverfahrens zulässig, sodass auch nicht erst mit diesem Zeitpunkt die Verjährungsfrist beginnt.
§ 7 Tir LAO
§ 186 Abs 1 (BAO: § 9, § 207) Tir LAO
Die Erlassung eines Haftungsbescheides ist nicht erst mit Abschluss des Konkursverfahrens zulässig, sodass auch nicht erst mit diesem Zeitpunkt die Verjährungsfrist beginnt.