§ 226 (BAO: § 303) Tir LAO
In einer Beurteilung einer Rechtsfrage (durch den VwGH) ist keine neu hervorgekommene Tatsache oder kein neu hervorgekommenes Beweismittel zu erkennen, welches im abgeschlossenen Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht hätte geltend gemacht werden können.