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ZustG § 4: Nicht die Partei ist für das Fehlen einer Abgabestelle darlegungs- und beweispflichtig, sondern die Beh für ihr Vorliegen; Ausführungen über das Vorliegen eines Arbeitsplatzes

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1998, 645 Heft 18 v. 15.9.1998

§ 4 ZustG

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