§ 18 Abs 1 LustbarkeitsabgabeO Graz 1994
§ 14a Stmk LustbarkeitsabgabeG idF LGBl 1986/34
§ 18 Abs 1 LustbarkeitsabgabeO Graz 1994 regelt die Höhe der Lustbarkeitsabgabe je Geldspielapparat und Kalendermonat mit einem festen Betrag. Der AbgBeh ist nicht die Möglichkeit eingeräumt, bei der bescheidmäßigen Festsetzung der Abgabe von diesem Betrag abzuweichen.