§ 178 Abs 1 (BAO: § 236 Abs 1) Sbg LAO
Art 140 Abs 7 B-VG
Der Verfassungsgesetzgeber hat in Kauf genommen, dass nicht alle sachlich gleichgelagerten Fälle durch ein aufhebendes Erk des VfGH gleich behandelt werden, sondern der Ausspruch der Wirkung des Erk über den Anlassfall (die Anlassfälle) hinaus dem VfGH vorbehalten bleibt. Dies führt notwendigerweise dazu, dass die Anlassfälle gegenüber anderen Fällen begünstigt werden. Die sich daraus ergebenden Unterschiede in der Belastung treten jedoch allgemein ein und führen ebensowenig wie Gesetzesänderungen oder Änderungen der Rsp zu atypischen Belastungen und daher auch nicht zur Unbilligkeit der Abgabenerhebung im Einzelfall.