§ 6a Stmk BauO 1968 idF LGBl 1989/14 und 1991/42
Die Befreiungsbestimmung des § 6a Abs 2 letzter Satz („Wiedererrichtung“) kommt nur dann zum Tragen, wenn für das ursprüngliche Gebäude bereits ein Beitrag entrichtet wurde.
§ 6a Stmk BauO 1968 idF LGBl 1989/14 und 1991/42
Die Befreiungsbestimmung des § 6a Abs 2 letzter Satz („Wiedererrichtung“) kommt nur dann zum Tragen, wenn für das ursprüngliche Gebäude bereits ein Beitrag entrichtet wurde.