vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Stmk BauO 1968 § 6a: Die Befreiungsbestimmung des § 6a Abs 2 letzter Satz („Wiederrichtung“) kommt nur dann zum Tragen, wenn für das ursprüngliche Gebäude bereits ein Beitrag entrichtet wurde

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1998, 645 Heft 18 v. 15.9.1998

§ 6a Stmk BauO 1968 idF LGBl 1989/14 und 1991/42

Die Befreiungsbestimmung des § 6a Abs 2 letzter Satz („Wiedererrichtung“) kommt nur dann zum Tragen, wenn für das ursprüngliche Gebäude bereits ein Beitrag entrichtet wurde.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!