Stmk LAO §§ 7, 213 Abs 2 (BAO §§ 9, 289 Abs 2): Die Haftung hat die Uneinbringlichkeit der Abgabe beim Primärschuldner zur Voraussetzung, nicht aber, daß Einbringungsschritte gegen den Primärschuldner gesetzt worden sind;
Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1998, 645 Heft 18 v. 15.9.1998
die Berufungsbeh überschreitet mit einer Einschränkung des Haftungsbetrages nicht ihre Abänderungsbefugnis