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Stmk LAO §§ 7, 213 Abs 2 (BAO §§ 9, 289 Abs 2): Die Haftung hat die Uneinbringlichkeit der Abgabe beim Primärschuldner zur Voraussetzung, nicht aber, daß Einbringungsschritte gegen den Primärschuldner gesetzt worden sind;

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1998, 645 Heft 18 v. 15.9.1998

die Berufungsbeh überschreitet mit einer Einschränkung des Haftungsbetrages nicht ihre Abänderungsbefugnis

§ 7 Stmk LAO

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