die Berufungsbeh überschreitet mit einer Einschränkung des Haftungsbetrages nicht ihre Abänderungsbefugnis
§ 85 Abs 2 (BAO: § 112 Abs 2) Oö LAO
Bei Ordnungsstrafen handelt es sich um ein von einerStrafe wesensmäßig verschiedenes Disziplinierungsmittel.