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FinStrG § 31 Abs 1 letzter Satz; BAO § 208: Bei der Ermittlung des Beginns des Laufes der Verjährung der Strafbarkeit ist stets auf § 208 BAO Bedacht zu nehmen

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1998, 616 Heft 17 v. 1.9.1998

§ 31 Abs 1 FinStrG

§ 208 BAO

Der letzte Satz des Abs 1 leg cit, wonach die Verjährungsfrist nie früher zu laufen beginnt als die Verjährungsfrist für die Festsetzung der Abgabe, gegen die sich die Straftat richtet, bezieht sich auf § 208 BAO. Bei der Ermittlung des Beginns des Laufes der Verjährung der Strafbarkeit ist daher stets auf § 208 BAO Bedacht zu nehmen. Der mitunter vertretenen Ansicht, der Bestimmung des § 31 Abs 1 letzter Satz FinStrG komme nur bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer sowie bei der GrESt Bedeutung zu, ist nicht zu folgen.

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