§ 31 Abs 1 FinStrG
§ 208 BAO
Der letzte Satz des Abs 1 leg cit, wonach die Verjährungsfrist nie früher zu laufen beginnt als die Verjährungsfrist für die Festsetzung der Abgabe, gegen die sich die Straftat richtet, bezieht sich auf § 208 BAO. Bei der Ermittlung des Beginns des Laufes der Verjährung der Strafbarkeit ist daher stets auf § 208 BAO Bedacht zu nehmen. Der mitunter vertretenen Ansicht, der Bestimmung des § 31 Abs 1 letzter Satz FinStrG komme nur bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer sowie bei der GrESt Bedeutung zu, ist nicht zu folgen.