FinStrG § 35 Abs 1 idF vor Nov BGBl 1996/421: Der Straftatbestand des § 35 Abs 1 erschöpft sich nicht in der Entziehung von Waren aus der zollamtlichen Überwachung, sondern umfaßt primär auch den Fall, daß Waren dem Zollverfahren überhaupt entzogen werden
Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1998, 616 Heft 17 v. 1.9.1998