§ 293 BAO
Der berichtigende Bescheid tritt nicht an die Stelle des zu berichtigenden Bescheides. Er tritt zu diesem hinzu und ergänzt ihn.
VwGH 25.02.1998, 98/14/0020
§ 293 BAO
Der berichtigende Bescheid tritt nicht an die Stelle des zu berichtigenden Bescheides. Er tritt zu diesem hinzu und ergänzt ihn.
VwGH 25.02.1998, 98/14/0020