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BAO § 293: Der berichtigende Bescheid tritt nicht an die Stelle des zu berichtigenden Bescheides. Er tritt zu diesem hinzu und ergänzt ihn

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1998, 615 Heft 17 v. 1.9.1998

§ 293 BAO

Der berichtigende Bescheid tritt nicht an die Stelle des zu berichtigenden Bescheides. Er tritt zu diesem hinzu und ergänzt ihn.

VwGH 25.02.1998, 98/14/0020

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