eine abweichende Vorfragenentscheidung stellt nur dann einen Wiederaufnahmsgrund dar, wenn die AbgBeh an die Entscheidung der Hauptfragenbeh gebunden war
§ 116 BAO
eine abweichende Vorfragenentscheidung stellt nur dann einen Wiederaufnahmsgrund dar, wenn die AbgBeh an die Entscheidung der Hauptfragenbeh gebunden war
§ 116 BAO