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BAO § 116: Bindung der AbgBeh an strafgerichtliche Urteile nur im Umfang ihrer Tatsachenfeststellungen

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1998, 613 Heft 17 v. 1.9.1998

eine abweichende Vorfragenentscheidung stellt nur dann einen Wiederaufnahmsgrund dar, wenn die AbgBeh an die Entscheidung der Hauptfragenbeh gebunden war

§ 116 BAO

Außerhalb von gesetzlich angeordneten Tatbestandswirkungen einer strafgerichtlichen Verurteilung (vgl etwa § 11 BAO) besteht eine Bindung der AbgBeh an strafgerichtliche Urteile nur im Umfang ihrer Tatsachenfeststellungen.

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