eine abweichende Vorfragenentscheidung stellt nur dann einen Wiederaufnahmsgrund dar, wenn die AbgBeh an die Entscheidung der Hauptfragenbeh gebunden war
§ 116 BAO
Außerhalb von gesetzlich angeordneten Tatbestandswirkungen einer strafgerichtlichen Verurteilung (vgl etwa § 11 BAO) besteht eine Bindung der AbgBeh an strafgerichtliche Urteile nur im Umfang ihrer Tatsachenfeststellungen.