§ 18 Abs 7 UStG 1994
Die Entscheidung der Beh, dass bei dem ggstdl Gastronomiebetrieb die Trennung der Entgelte nach Steuersätzen zumutbar ist, ist nicht zu beanstanden. Der Umstand, dass keine maschinellen Einrichtungen zur Aufzeichnung der verschiedenen Steuersätzen unterliegenden Umsätze vorhanden sind, führt nicht automatisch zur Unzumutbarkeit der Trennung der Entgelte nach Steuersätzen.