§ 12 Abs 1 Z 1 UStG 1972
1. Vorsteuern aus der Errichtung von Gebäuden, die vermietet werden sollen, sind dann zulässig, wenn die Absicht der künftigen Vermietung entweder in bindenden Vereinbarungen ihren Niederschlag gefunden hat oder aus sonstigen, über die Absichtserklärung hinausgehenden Umständen mit ziemlicher Sicherheit feststeht.