§ 214 Fin StrG
§ 259 Z 3 StPO
Ergibt sich die Unzuständigkeit des Gerichtes, kommt jedoch noch eine Bestrafung durch die Fin StrBeh in Betracht, ist ein Freispruch gem § 214 Fin StrG (und nicht gem § 259 Z3 StPO) zu fällen. Dabei hat sich das Gericht auf die Entscheidung über die erhobene Anklage zu beschränken. Eine Feststellung dahingehend, dass der Angekl „nicht einmal fahrlässig“ gehandelt habe, spricht über ein Verhalten ab, dessen Beurteilung nicht in die Kompetenz der Gerichte, sondern in den autonomen Zuständigkeitsbereich der Fin StrBeh fällt.