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FinStrG § 53 Abs 1 lit b iVm ¤ 11: Die Zusammenrechnung der strafbestimmenden Wertbeträge aus mehreren zusammentreffenden Finanzvergehen ist unabhängig davon, welche Begehungsform des § 11 FinStrG vorliegt, zwingend vorgeschrieben

Erkenntnisse des OGHÖStZB 1998, 462 Heft 13 v. 1.7.1998

ist die Nichtigkeitsbeschwerde auf Z10 und nicht auf Z9 lita leg cit zu stützen

§ 23 Abs 2 iVm Fin StrG

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