§ 22 Abs 1 Fin StrG
Für den Fall des Zusammentreffens von Finanzvergehen mit gerichtlich strafbaren Handlungen anderer Art ist die Verhängung gesonderter Strafen ( Strafkumulierung) vorgesehen.
§ 22 Abs 1 Fin StrG
Für den Fall des Zusammentreffens von Finanzvergehen mit gerichtlich strafbaren Handlungen anderer Art ist die Verhängung gesonderter Strafen ( Strafkumulierung) vorgesehen.