BAO § 237 Abs 1: In der Einhebung einer Abgabe, die durch den Erwerb einer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung an einem sanierungsbedürftigen Unternehmen entstanden ist, kann nicht von vornherein eine Unbilligkeit gelegen sein
Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1998, 456 Heft 13 v. 1.7.1998