§ 212a Abs 5 BAO
Der Anlass für die bescheidmäßige Verfügung des Ablaufes der Aussetzung tritt mit jeder Erledigung der Berufung, auch mit jeder BVE, ein.
§ 212a Abs 5 BAO
Der Anlass für die bescheidmäßige Verfügung des Ablaufes der Aussetzung tritt mit jeder Erledigung der Berufung, auch mit jeder BVE, ein.