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BAO § 303 Abs 1 lit b: Ein Wiederaufnahmeantrag nach §303 Abs 1 lit b BAO kann nur auf solche Tatsachen oder Beweismittel gestützt werden, die beim Abschluß des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1998, 458 Heft 13 v. 1.7.1998

§ 303 Abs 1 lit b BAO

Ein Wiederaufnahmeantrag nach § 303 Abs 1 lit b BAO kann nur auf solche Tatsachen oder Beweismittel gestützt werden, die beim Abs chluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, deren Verwertung der Partei aber erst nachträglich möglich wurde.

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