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ZustG § 4: An einer Abgabestelle iSd § 4 ZustG muß keine polizeiliche Meldung vorliegen

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1998, 459 Heft 13 v. 1.7.1998

ZU STELLRECHT

§ 4 ZustG

An einer Abgabestelle iSd § 4 ZustG muss keine polizeiliche Meldung vorliegen.

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