FinStrG § 82 Abs 1: Ausreichender Verdacht als Voraussetzung für die Einleitung eines FinStrVerfahrens; der Verdacht muß sich sowohl auf den objektiven als auch auf den subjektiven Tatbestand erstrecken
Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1998, 459 Heft 13 v. 1.7.1998