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FinStrG § 98 Abs 3; BAO § 167 Abs 2: Unzulässigkeit einer vorweggenommenen Beweiswürdigung

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1998, 460 Heft 13 v. 1.7.1998

§ 98 Abs 3 Fin StrG

§ 167 Abs 2 BAO

Die Beh darf auf vom Beweisthema erfasste Beweise nur dann verzichten, wenn diese von vornherein unzweifelhaft unerheblich sind, weil die Art des Beweismittels oder der Erkenntnisstand eine andere Beurteilung des Verfahrensgegenstandes mit Bestimmtheit ausschließen, oder wenn diese nach Art des Beweismittels der Beurteilung der erkennbaren und von vornherein unzweifelhaften Gegebenheiten zufolge mit Gewissheit zur weiteren Erkenntnis nichts beizutragen vermögen.

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