§ 11 GrEStG 1955
§ 5 GrEStG 1987
Mehreren späteren Erwerbern fehlt es schon dann an der Bauherrneigenschaft, wenn im Zeitpunkt der maßgeblichen Beschlussfassungen noch nicht alle Interessenten Miteigentümer waren; bloße Interessenten, die noch nicht einmal einen Übereignungsanspruch erworben haben, sind nicht als Bauherren anzusehen.