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GrEStG 1955 § 11; GrEStG 1987 § 5: Bauherrneigenschaft: Bloße Interessenten, die (im Zeitpunkt der maßgeblichen Beschlußfassungen) noch nicht einmal einen Übereignungsanspruch erworben haben, sind nicht als Bauherren anzusehen

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1998, 441 Heft 13 v. 1.7.1998

§ 11 GrEStG 1955

§ 5 GrEStG 1987

Mehreren späteren Erwerbern fehlt es schon dann an der Bauherrneigenschaft, wenn im Zeitpunkt der maßgeblichen Beschlussfassungen noch nicht alle Interessenten Miteigentümer waren; bloße Interessenten, die noch nicht einmal einen Übereignungsanspruch erworben haben, sind nicht als Bauherren anzusehen.

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