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GrEStG 1955 § 4 Abs 1 Z 7 lit a, Abs 2: Steuerbefreiungen: Unter Errichtung iSd §4 Abs1 Z7 lit a GrEStG 1955 ist die fristgerechte Vollendung des betreffenden Gebäudes zu verstehen. - Erworbenes Grundstück ist zumindest überwiegend dem begünstigten Zweck zuzuführen

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1998, 441 Heft 13 v. 1.7.1998

§ 4 Abs 1 Z 7 lit a GrEStG 1955

Unter Errichtung ist die Vollendung des betreffenden Gebäudes innerhalb der maßgeblichen Frist zu verstehen, nicht aber der bloße Baubeginn bzw die Aufführung des Rohbaues.

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