§ 4 Abs 1 Z 7 lit a GrEStG 1955
Unter Errichtung ist die Vollendung des betreffenden Gebäudes innerhalb der maßgeblichen Frist zu verstehen, nicht aber der bloße Baubeginn bzw die Aufführung des Rohbaues.
§ 4 Abs 1 Z 7 lit a GrEStG 1955
Unter Errichtung ist die Vollendung des betreffenden Gebäudes innerhalb der maßgeblichen Frist zu verstehen, nicht aber der bloße Baubeginn bzw die Aufführung des Rohbaues.