§ 1 Abs 2 GrEStG 1987
Aus den einer anderen Person als dem Käufer zukommenden Verfügungsbefugnissen über ein Grundstück, die durch eben diese Person erfolgte Führung der Vertragsverhandlungen und Finanzierung des Kaufpreises ist auf das Vorliegen einer fiduziarischen Treuhand zu schließen.