§ 1 Abs 1 Z 1 GrEStG 1955
§ 4 Abs 2 GrEStG 1955
Eine „Parzellenzuteilung“, aus der sich insb mangels Angaben über die Baukosten der Gesamtkaufpreis des vom Veräußerer zu errichtenden Reihenhauses nicht bestimmen lässt, begründet noch keinen Übereignungsanspruch. Die Frist des § 4 Abs 2 GrEStG beginnt daher erst mit dem nachträglich erfolgenden Kaufvertragsabschluss zu laufen.