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GrEStG 1955 § 1 Abs 1 Z 1, § 4 Abs 2: Erwerb einer Kleinwohnung: „Behaltefrist“ (§ 4 Abs 2 dritter Satz GrEStG 1955)

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1998, 439 Heft 13 v. 1.7.1998

§ 1 Abs 1 Z 1 GrEStG 1955

§ 4 Abs 2 GrEStG 1955

Eine „Parzellenzuteilung“, aus der sich insb mangels Angaben über die Baukosten der Gesamtkaufpreis des vom Veräußerer zu errichtenden Reihenhauses nicht bestimmen lässt, begründet noch keinen Übereignungsanspruch. Die Frist des § 4 Abs 2 GrEStG beginnt daher erst mit dem nachträglich erfolgenden Kaufvertragsabschluss zu laufen.

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