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EStG 1988 § 16 Abs 1 Z 3, § 20 Abs 1 Z 3: Der „Klubbeitrag“ oder die „Parteisteuer“ stellen Werbungskosten dar, sofern der politische Funktionär für den Fall der Unterlassung eines solchen Beitrages

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1998, 430 Heft 13 v. 1.7.1998

an die Partei mit dem Ausschluß aus der Partei und in weiterer Folge mit dem Verlust seines Mandates rechnen muß. Auch Bewirtungen anläßlich von konkreten Wahlveranstaltungen können bei einem politischen Funktionär zu steuerlich absetzbaren Aufwendungen führen. Als zentrales Begründungselement hat der Bescheid eine zusammenhängende Sachverhaltsdarstellung zu enthalten, welche nicht durch einen bloßen Hinweis auf den Akteninhalt ersetzt werden kann

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