§ 215 Abs 1 ZPO
§ 292 Abs 2 ZPO
Ein Verhandlungsprotokoll liefert, wenn nicht ein ausdrücklicher Widerspruch einer Partei vorliegt, vollen Beweis über den Verlauf und Inhalt einer Verhandlung. Der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des Protokolls ist jedoch - trotz Unterlassung des Widerspruches - zulässig.