BewG § 21 Abs 1 Z 2, § 53 Abs 9, § 55 Abs 1: Eine Artfortschreibung von einem bebauten Grundstück zu einem unbebauten Grundstück setzt voraus, daß der ursprüngliche Zustand vor der Bebauung wiederhergestellt wurde
Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1998, 402 Heft 12 v. 15.6.1998