§ 30 Abs 3 WGG
Als Ersterwerber iSd § 30 Abs 3 WGG kommt nicht nur ein bücherlicher Erwerber in Betracht. Der Gesetzgeber wollte bei der Umschreibung des Befreiungstatbestandes dabei auf eine unmittelbare Rechtsbeziehung zwischen der als gemeinnützig anerkannten Bauvereinigung und dem begünstigten Ersterwerber Abs tellen.