§ 18 Abs 2 Z 1 GGG
Als Bemessungsgrundlage der Pauschalgebühr ist der Wert der Leistungen zu verstehen, zu denen sich die Parteien im Vergleich verpflichtet haben.
VwGH 25.09.1997, 96/16/0279
§ 18 Abs 2 Z 1 GGG
Als Bemessungsgrundlage der Pauschalgebühr ist der Wert der Leistungen zu verstehen, zu denen sich die Parteien im Vergleich verpflichtet haben.
VwGH 25.09.1997, 96/16/0279