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GGG § 18 Abs 2 Z 1: Bemessungsgrundlage der Pauschalgebühr bei Vergleich

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1998, 399 Heft 12 v. 15.6.1998

§ 18 Abs 2 Z 1 GGG

Als Bemessungsgrundlage der Pauschalgebühr ist der Wert der Leistungen zu verstehen, zu denen sich die Parteien im Vergleich verpflichtet haben.

VwGH 25.09.1997, 96/16/0279

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