§ 10 Z 1 GGG
§ 20 GGG
Ein Erbe, der die Erbschaft (durch Abgabe einer bedingten Erbserklärung) mit dem Vorbehalt der rechtlichen Wohltat des Inventars angetreten hat, wird den Gläubigern nach § 802 Satz 2 ABGB nur so weit verbunden, als die Verlassenschaft für ihre und seine eigenen, außer dem Erbrechte ihm zustehenden Forderungen hinreicht. Die genannte Haftungsbeschränkung erstreckt sich sowohl auf Erblasserschulden als auch auf Erbgangsschulden. Wenn die Verpflichtung zur Entrichtung der Pauschalgebühren gem § 20 GGG iVm § 10 Z 1 GGG mit Rechtskraft des Versäumungsurteiles, also vor der Einantwortung der Verlassenschaft, entsteht, ist folglich die aus der Inventarisierung des Nachlasses folgende Haftungsbeschränkung auch hinsichtlich der Gerichtsgebühren aus der gegen die Verlassenschaft erhobenen Klage zu beachten.