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VStG § 24 iVm AVG § 69 Abs 1 Z 2 und 3: Behauptete unrichtige rechtliche Beurteilung allein kein Wiederaufnahmsgrund nach § 69 Abs 1 Z 2 AVG; Änderung der Vorfragenbeurteilung in späteren Verfahren kein Wiederaufnahmsgrund nach § 69 Abs 1 Z 3 AVG

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1998, 380 Heft 11 v. 1.6.1998

die den zeitlichen und örtlichen Geltungsbereich erkennen lassen, der sich jedoch nicht nur auf Parkplätze beziehen kann, die durch Bodenmarkierungen abgegrenzt sind; Anbringung von Straßenverkehrszeichen an der rechten Straßenseite für Kennzeichnung grundsätzlich ausreichend

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