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Stmk BauO 1968 idF 1989/14 § 6a: Für die Entstehung des Abgabenanspruches (Aufschließungsbeitrag) ist nach der neuen Rechtslage nicht mehr die Widmungsbewilligung, sondern die Baubewilligung entscheidend.

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1998, 379 Heft 11 v. 1.6.1998

Keine verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn dabei nach der früheren Rechtslage der Aufschließungsbeitrag nicht vorgeschrieben wurde und verjährte; es werden auch -verfassungsrechtlich unbedenklich - Um- und Zubauten erfaßt, für die die Baubewilligung vor Inkrafttreten der Nov 1989 erteilt wurde

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