§ 3 Abs 2 AnkündigungsabgabeV Graz 1986
§ 198 (BAO: § 254) Stmk LAO
Der Wortlaut des § 3 Abs 2 der Grazer AnkündigungsabgabeV 1986 schließt eine gesonderte Antragstellung und einen gesonderten Abs pruch über einen Antrag auf Befreiung nicht aus. Ein gesonderter erstinstanzlicher Abs pruch über den Antrag auf Befreiung entfaltet Bindungswirkung auf die bescheidmäßige Abgabenfestsetzung (hier: durch die Berufungsbeh), und zwar auch dann, wenn die Berufung gegen den erstinstanzlichen Abs pruch über den Antrag auf Befreiung noch offen ist, weil nach § 198 Stmk LAO durch Einbringung einer Berufung die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides nicht gehemmt wird.