§ 4 Abs 1 Wr ParkometerG idF 1977/30
§ 39 Abs 2 AVG
Die Bezeichnung einer Person, die sich ständig oder überwiegend im Ausland aufhält, als verantwortlicher Lenker verpflichtet den beschuldigten Zulassungsbesitzer zu einer verstärkten Mitwirkungspflicht. Dennoch wird die Beh im Normalfall den Versuch zu unternehmen haben, mit der als Lenker genannten Person im Ausland in Kontakt zu treten oder den Zulassungsbesitzer zur Glaubhaftmachung der Existenz der Person und ihres Aufenthaltes im Inland auffordern müssen (hier: Aufgrund der irreführenden und wechselnden Angaben des Beschuldigten und der von der Beh vorgenommenen Berücksichtigung der in Parallelverfahren durchgeführten Ermittlungen, die dort zu keinem anderen Ergebnis geführt hatten, ist im Unterbleiben der an sich gebotenen weiteren Ermittlungen kein wesentlicher Verfahrensmangel zu erblicken).