Irrtum beim Ausfüllen des Parkscheines entschuldigt nur, wenn der AbgPfl zur Einhaltung der objektiv gebotenen Sorgfalt subjektiv nicht in der Lage oder ihm dies nicht zumutbar ist; falsches Ausfüllen des Parkscheines ist eine Abgabenverkürzung; keine Rechtsverletzung, wenn dem Beschuldigten ein mit geringerem Unrechtsgehalt verbundenes, durch das richtigerweise vorzuhaltende Delikt an sich konsumiertes Delikt angelastet wird, das überdies mit einer geringeren Strafe bedroht ist