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VStG § 51e Abs 2; AVG § 37: Bei einer 3.000 S nicht übersteigenden Geldstrafe darf sich der Beschuldigte nicht darauf verlassen, er werde ein unterlassenes Sachverhaltsvorbringen bei der mündlichen Verhandlung nachholen

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1998, 388 Heft 11 v. 1.6.1998

§ 51e Abs 2 V StG

§ 37 AVG

Bei einer 3.000 S nicht übersteigenden Geldstrafe hat der Beschuldigte davon auszugehen, dass vom Gesetz eine Verhandlung vor dem UV S nicht zwingend vorgesehen ist. Er darf sich daher nicht darauf verlassen, erst bei der mündlichen Verhandlung ein unterlassenes Sachverhaltsvorbringen nachzuholen. Wenn er dazu nicht die Berufung nutzen will, so hat er zumindest das Verlangen nach Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Wenn er dies nicht tut, kann der UV S davon ausgehen, dass durch das Berufungsvorbringen allfällige Mängel des Parteiengehörs im erstinstanzlichen Verfahren saniert wurden und ein weiteres Sachvorbringen des Beschuldigten nicht zu erwarten ist.

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