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FinStrG § 4 Abs 2: Die „Günstigkeitsregel“ findet nur bei der Änderung strafgesetzlicher Vorschriften, nicht jedoch bei einer nachträglichen außerstrafrechtlichen Gesetzesänderung Anwendung

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1998, 314 Heft 10 v. 15.5.1998

§ 4 Abs 2 FinStrG

Der nach dieser Bestimmung vorzunehmende Günstigkeitsvergleich erfasst nur die Änderung strafgesetzlicher Vorschriften. Eine nachträgliche außerstrafrechtliche Gesetzesänderung bleibt ohne Einfluss auf eine bereits eingetretene Strafbarkeit.

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