§ 53 Abs 3 GSpG
1. Das Berufungsrecht des Adressaten eines Beschlagnahmebescheides, der nicht Eigentümer der beschlagnahmten Sache ist, kann dann nicht verneint werden, wenn der Ausspruch der Beschlagnahme (auch) dem Veranstalter oder Inhaber eines Glücksspielautomaten zuzustellen ist.