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FinStrG § 19 Abs 3; BewG § 10 Abs 2: Der gemeine Wert entspricht bei eingeführten Waren im wesentlichen dem inländischen Detailverkaufspreis

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1998, 315 Heft 10 v. 15.5.1998

§ 19 Abs 3 iVm FinStrG

§ 10 Abs 2 BewG

Der gemeine Wert besteht bei eingeführten Waren nicht nur aus dem reinen Sachwert (Importpreis), sondern erhöht sich um die Eingangsabgaben, allfällige sonstige Abgaben, die Transportspesen und die Handelsspanne. Er entspricht somit im Wesentlichen dem inländischen Detailverkaufspreis.

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