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FinStrG § 167 Abs 1: Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn der Empfänger einer Sendung den Zustelltag nicht vermerkt und es dadurch zu einer Fristversäumung kommt

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1998, 315 Heft 10 v. 15.5.1998

§ 167 Abs 1 FinStrG

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