der Umstand, daß die Geldstrafe wegen schlechter Vermögenslage uneinbringlich ist und der Gnadenwerber daher die Ersatzfreiheitsstrafe antreten müsse, stellt für sich allein noch keinen Gnadengrund dar
§ 187 FinStrG
der Umstand, daß die Geldstrafe wegen schlechter Vermögenslage uneinbringlich ist und der Gnadenwerber daher die Ersatzfreiheitsstrafe antreten müsse, stellt für sich allein noch keinen Gnadengrund dar
§ 187 FinStrG