Art 137 B-VG
§ 91 Abs 2 FinStrG
1. Das FinStrG sieht nicht vor, dass über die Rückgabepflicht von beschlagnahmten Gegenständen (§ 91 Abs 2 FinStrG) ein Bescheid zu erlassen ist. Für die Geltendmachung der Rückgabepflicht steht daher der Verwaltungsrechtsweg nicht offen. Eine Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte besteht für Rückforderungsansprüche nicht, wenn ein Vermögenszuwachs auf einem öffentlich-rechtlichen Titel beruht. Die Erhebung der Klage gegen den Bund nach Art 137 B-VG ist daher zulässig.