§ 50 Abs 2 VStG
§ 50 Abs 6 VStG
§ 50 Abs 2 VStG normiert keineswegs, dass die Bezahlung solcher Strafbeträge nur bei der Post oder bei der PSK vorzunehmen ist. Wird ein Geldinstitut mit der Anweisung des Strafbetrages auf das in Rede stehende Konto mittels des übergebenen oder am Tatort hinterlassenen Beleges beauftragt (keine Einzahlung von Konto zu Konto) und langt dieser Strafbetrag dort fristgerecht ein, dann ist dieser dem Gesetz entsprechend eingezahlt.