die Berufungsbehörde kann jedoch für ihre meritorische Berufungsentscheidung die notwendigen Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch die Behörde erster Instanz vornehmen lassen
§ 213 Bgld LAO
die Berufungsbehörde kann jedoch für ihre meritorische Berufungsentscheidung die notwendigen Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch die Behörde erster Instanz vornehmen lassen
§ 213 Bgld LAO