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Burgenländische LAO § 213 (BAO § 289): Eine kassatorische Entscheidung zum Zweck der neuerlichen Durchführung eines erstinstanzlichen Verfahrens ist unzulässig;

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1997, 174 Heft 7 v. 1.4.1997

die Berufungsbehörde kann jedoch für ihre meritorische Berufungsentscheidung die notwendigen Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch die Behörde erster Instanz vornehmen lassen

§ 213 Bgld LAO

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