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VStG § 19 Abs 2; StGB § 34 Z 12: Das Unrechtbewußtsein setzt nur das allgemeine Wissen um das rechtliche Verbotensein des Verhaltens voraus; ein Rechtsirrtum liegt auch dann nicht vor, wenn der Beschuldigte über die Höhe der Abgabe irrt

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1997, 173 Heft 7 v. 1.4.1997

§ 19 Abs 2 VStG

§ 34 Z 12 StGB

Der Täter handelt schon dann mit Unrechtsbewusstsein, wenn er sich dessen bewusst ist, dass sein Verhalten gegen die Rechtsordnung verstößt. Das Unrechtsbewusstsein muss zwar tatbildmäßig sein, setzt aber nicht die Kenntnis der jeweiligen Normen in ihren Einzelheiten voraus, sondern lediglich das allgemeine Wissen um das rechtliche Verbotensein seines Verhaltens (hier: War daher der Beschuldigte in Kenntnis der Tatsache, dass er die Vergnügungssteuer hinterzog, so liegt ein nach § 34 Z 12 StGB relevanter Rechtsirrtum auch dann nicht vor, wenn der Beschuldigte über die Höhe der von ihm hinterzogenen Abgabe geirrt hat).

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