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VStG § 19 Abs 2: Die Berufungsbehörde muß trotz Einschränkung der Berufung auf die Strafhöhe die zur Last gelegte Schuldform zwecks Strafbemessung überprüfen

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1997, 172 Heft 7 v. 1.4.1997

§ 19 Abs 2 VStG

Eine durch die Einschränkung der Berufung auf die Strafhöhe bewirkte Teilrechtskraft des Schuldspruches entbindet die Berufungsbeh nicht von der im Grunde des § 19 Abs 2 zweiter Satz VStG gebotenen Prüfung der dem Beschuldigten zur Last liegenden Schuldform als Ermessensdeterminante im Zuge der Strafbemessung.

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